Die neue Kommunalrichtlinie: Was ist neu seit dem 01.01.2022?

Im nachfolgenden Beitrag möchten wir Sie kurz und kompakt über einige wesentliche Änderungen an der zunächst bis 31.12.2027 gültigen Richtlinie informieren.
Die Förderanträge über die seit 01.01.2022 gültigen Kommunalrichtline können weiterhin für strategische und investive Klimaschutzmaßnahmen gestellt werden. Die wichtigste organisatorische Änderung ist, dass mit dem Zentrum – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH ab Jahresbeginn ein neuer Projektträger das Förderverfahren übernimmt. Die Antragstellung erfolgt dabei wie gehabt über das Ihnen bekannte EASY ONLINE – Verfahren, erreichbar über die folgende Homepage:
https://www.klimaschutz.de/de/foerderung/foerderprogramme/kommunalrichtlinie
Neben der Änderung des Projektträgers, wurden auch Anpassungen an den Fördermöglichkeiten und Antragsberechtigungen gemacht. Ein wichtiger Baustein ist dabei auch der Ausbau der Personalförderung sowie die Vereinheitlichung der Förderquoten.
Als einige wesentliche Änderungen zum bislang gültigen Programm, lassen sich die folgenden Punkte nennen:
- Ausbau der Personalförderung: Neben Klimaschutzmanager*innen, auch fachkundige externe Dienstleister*innen, Fachpersonal für die Einführung und Erweiterung eines Energiemanagements und übergeordnete Klimaschutzkoordinator*innen
- Zugänglichkeit für mehr unterschiedliche Antragsberechtigte, z.B. Contractoren, gemeinnützige (Sport-) Vereine
- Mehr passgenaue Fördermöglichkeiten, wie z.B. Einstiegs- und Orientierungsberatungen, Fokusberatungen, Machbarkeitsstdien, Vorreiterkonzepte
- Ausbau der Fördermöglichkeiten und Erhöhung der Förderquote für die Einführung eines kommunalen Energiemanagementsystems auf 70%, zudem Möglichkeit der Förderung der Erweiterung eines Energiemanagementsystems
- Erhöhung der Förderquote für Straßenbeleuchtung mit adaptiver Regelung auf 40%
- Neue Beleuchtung auf Fahrradwegen wird mit 50% gefördert
- Raumlufttechnische Anlagen sind nicht mehr nur im Rahmen einer Grundsanierung förderfähig
- Mobilität: Infrastrukturen für den touristischen Bereich werden gefördert, wenn sie auch dem alltäglichen bedarf dienen
- Für Anträge bis zum 31.12.2022 gelten weiterhin die reduzierten Eigenanteile
- Neu: technischer Annex mit Fördervoraussetzungen
Die oben gemachten Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für Details lohnt sich immer auch ein Blick in die aktuell gültige Richtlinie.
Haben Sie Rückfragen zu einzelnen Förderschwerpunkten, kommen Sie bitte gerne direkt auf uns zu.