DAS GEBÄUDEENERGIEGESETZ (GEG) - ALLE WICHTIGEN INFOS IM ÜBER BLICK
Das Wichtigste in Kürze: Aktuelle Entwicklungen zum GEG
Die aktuellen und wichtigsten Punkte des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ab 2024 fokussieren sich hauptsächlich auf den Heizungsbereich und den Einsatz erneuerbarer Energien.
65-%-Regel für neue Heizungen: Seit Januar 2024 müssen innerhalb von Neubaugebieten in Neubauten installierte Heizungen mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen.
Übergangsfristen für bestehende Heizungen: Bestehende Öl- oder Gasheizungen dürfen weiter betrieben und repariert werden. Erst bei einer Heizungshavarie müssen sie durch neue Heizungen ersetzt werden.
Vorgaben für Kommunen: Kommunen müssen spätestens bis Mitte 2028 (für Großstädte bis Mitte 2026) ihre Pläne für den Ausbau von Wärmenetzen und klimaneutralen Gasnetzen vorlegen müssen (Stichwort: kommunale Wärmeplanung).
Ab 2045 müssen schließlich alle Heizungen vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
*Stand: März 2024
Was ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG)?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG), umgangssprachlich auch „Heizungsgesetz“, stellt einen zentralen rechtlichen Rahmen dar, der die Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energien bei Gebäuden in Deutschland reguliert. Kurz gesagt, geht es vor allem darum:
- Die Heizungs- und Klimatechnik soll vorrangig auf der Nutzung erneuerbarer Energien basieren.
- Eine effiziente Wärmedämmung soll den Energieverbrauch minimieren.
Übrigens: Das Gebäudeenergiegesetz ist bereits 2020 in Kraft getreten, beim „neuen“ Gebäudeenergiegesetz geht es eigentlich um eine Novelle der Version von 2020.
Wen betrifft das GEG?
Mit der Gebäudeenergiegesetz-Novelle 2023 werden sowohl Eigentümer von Neubauten als auch von Bestandsimmobilien mit neuen, strengeren Vorgaben konfrontiert. Betroffen sind private Haushalte, gewerbliche Nutzer und öffentliche Einrichtungen.
Essenziell ist neben dem GEG auch die kommunale Wärmeplanung (Wärmeplanungsgesetz). Städte und Gemeinden sollen die lokale Wärmeversorgung nachhaltig gestalten und eine zentrale Rolle bei der Steuerung der Wärmewende vor Ort zu spielen. Dieser Aspekt des Gesetzes schafft eine wichtige Verbindung zwischen einzelnen Gebäudeprojekten und übergreifenden kommunalen Energie- und Klimaschutzkonzepten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Energiewende auf allen Ebenen – von der einzelnen Immobilie hin zum gesamten städtischen oder ländlichen Raum – erfolgreich umgesetzt wird.
Was regelt das GEG?
- Seit dem 1. Januar 2024 gilt eine 65-prozentige Energieeffizienz-Pflicht – zunächst ausschließlich für Neubauten in Neubaugebieten.
- In anderen Neubauten und Bestandsbauten tritt diese Regelung erst mit dem Abschluss der kommunalen Wärmeplanung in Kraft.
- Die Optionen zur Erfüllung dieser Pflicht sind vielfältig und umfassen den Anschluss an Fernwärme, den Einsatz elektrisch betriebener Wärmepumpen sowie Solarthermieanlagen.
- Des Weiteren müssen Heizungsanlagen seit 2024 einen Anteil von mindestens 15 % erneuerbare Energien nutzen, der bis 2040 auf 60 % ansteigen muss, sofern kein Anschluss an ein neues Wärmenetz gegeben ist.
- Anpassungen an Wasserstoffnetze müssen bestimmte Roadmap-Kriterien erfüllen. Die Regelungen sehen auch Übergangsfristen für spezielle Situationen vor, u. a. bei geplantem Wärmenetzanschluss oder dem Austausch von Etagenheizungen.
Ausnahmen für Sanierungen
Das Gesetz zum erneuerbaren Heizen - GEG - findet Anwendung auf sämtliche Sanierungsarbeiten in Gebäuden, wobei es eine Ausnahme gibt: Falls weniger als 10 % der gesamten Baufläche von den Sanierungsmaßnahmen betroffen sind, greift das GEG nicht.
GEG: Anforderungen an Neubau und Bestandsgebäude
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) setzt strengere Maßstäbe für den Energieverbrauch und die Effizienz von Gebäuden.
Vorgaben für Neubauten
Ein Neubau muss unter anderem folgende Bedingungen erfüllen:
- Jahres-Primärenergiebedarf: Das Gesetz erfordert eine ganzheitliche Betrachtung des Energieverbrauchs. Nach § 15 des GEG muss der jährliche Primärenergiebedarf eines Neubaus für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung unter 55 % des Vergleichswerts eines Referenzgebäudes liegen.
- Dichtheit der Gebäudehülle: Gemäß § 13 des GEG ist eine luftundurchlässige Abdichtung der Gebäudehülle erforderlich, die einen minimalen Luftaustausch für die Bewohner und das Heizsystem sicherstellt.
- Baulicher Wärmeschutz: Das GEG fordert, dass der Wärmeverlust durch die Gebäudehülle auf das Niveau des gesetzlichen Referenzgebäudes begrenzt wird.
- Wärmebrücken: Wärmeverluste an Gebäudeanschlüssen sollten so gering wie möglich gehalten werden. Das GEG legt spezifische Faktoren fest, um Wärmebrücken zu quantifizieren. Diese Faktoren, die zwischen 0,4 und 1,0 liegen, bewerten den Wärmefluss durch verschiedene Bereiche der Gebäudehülle, die in direktem Kontakt mit dem Erdreich, benachbarten Gebäuden, unbeheizten Räumen, dem Dach oder direkt mit der Außenluft stehen. Ein höherer Wert weist hierbei auf eine stärkere Wärmeleitung und potenzielle Energieverluste hin.
Vorgaben für Bestandsgebäude
Die energetischen Vorgaben für Bestandsgebäude fallen niedriger aus:
- Geringere energetische Anforderungen: Im Altbau müssen im Vergleich zu Neubauten weniger strenge energetische Kriterien erfüllen.
- Verbot der Verschlechterung: Bei Renovierungen dürfen keine Maßnahmen ergriffen werden, die die energetische Qualität des Gebäudes senken.
- Einhalten von Mindeststandards bei Erweiterungen: Jede Erweiterung oder der Ausbau eines Gebäudes muss den Mindestanforderungen des GEG genügen, insbesondere bezüglich des Wärmeschutzes der Gebäudehülle und den energetischen Standards der Heizsysteme.
- U-Wert als Schlüsselindikator: Der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) ist zentral für die Bestimmung der Energieeffizienz bei Sanierungsprojekten. Ein niedriger U-Wert, der eine geringe Wärmeabgabe nach außen anzeigt, ist entscheidend für eine verbesserte Dämmung und somit für die Reduzierung von Wärmeverlusten.
Anforderungen und Regelungen für Heizungssysteme nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Das Gebäudeenergiegesetz schreibt vor, dass Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden. Jedoch besteht keine unmittelbare Pflicht zum sofortigen Austausch bestehender Heizsysteme.
- Defekte Anlagen dürfen repariert und bestehende Heizungen weiterhin genutzt werden. Im Fall eines irreparablen Ausfalls gewährt das Gesetz großzügige Übergangsfristen.
- Eine temporäre Gasheizung ist erlaubt, sofern sie auf eine zukünftige Umrüstung auf Wasserstoff vorbereitet ist.
- Langfristig wird jedoch eine energetische Sanierung erforderlich sein, begleitet von einer Heizungsförderung seit 2024.
- Im Neubau müssen seit 2023 Heizungen zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden, anfänglich in Neubaugebieten und ab 2026 außerhalb.
Hierbei gelten Technologien wie Geothermie, Wärmepumpen, Fernwärme, Photovoltaikstrom, Solarthermie, Windkraft, Biomasse und grüner Wasserstoff als erneuerbare Energien, die zur Heizung genutzt werden können.
Folgende Auflagen sind zu berücksichtigen:
Fernwärme
- Bei einem Fernwärme-Anschluss muss gemäß Gebäudeenergiegesetz keine spezielle Begutachtung erforderlich sein.
- Netzbetreibern, wie der INEV Netz GmbH, ist auferlegt, die Nachhaltigkeit der Wärmeerzeugung schrittweise zu verbessern, indem die Wärme aus dem Netz umweltfreundlicher wird.
- Ein anderes Gesetz, das Wärmeplanungsgesetz, beschreibt die entsprechenden Details für Netzbetreiber.
Ölheizung
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- Vor dem Einbau einer Ölheizung ist Beratung durch Fachpersonen erforderlich, um auf Preisentwicklungen, Umweltauswirkungen und Versorgungssicherheit hinzuweisen.
- Der Betreiber muss sicherstellen, dass die Heizung zukünftig anteilig mit Bio-Öl arbeitet: 15 % bis 2029, 30 % bis 2035, 60 % bis 2040, 100 % bis 2045.
- Bei Einbau ab Mitte 2028 (bzw. ab Mitte 2026 in Großstädten) muss die Heizung bis 2045 zu mindestens 65 % mit Bio-Öl betrieben werden.
- Ab 2045 ist nur Bio-Öl erlaubt, normales Heizöl ist nicht mehr zugelassen.
Gasheizung
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- Vor dem Einbau einer Gasheizung ist Beratung von Fachpersonen notwendig.
- Die Beratung umfasst Hinweise auf Preisentwicklungen, Umweltauswirkungen und Versorgungssicherheit.
- Der Betreiber muss sicherstellen, dass die Heizung zukünftig anteilig mit Biogas oder zugelassenem Wasserstoff arbeitet: 15 % bis 2029, 30 % bis 2035, 60 % bis 2040, 100 % bis 2045.
- Bei Einbau ab Mitte 2028 (bzw. ab Mitte 2026 in Großstädten) muss die Gasheizung bis 2045 zu mindestens 65 % mit Biogas oder zugelassenem Wasserstoff betrieben werden.
- Ab 2045 ist nur Biogas oder zugelassener Wasserstoff erlaubt, kein normales Erdgas.
- In Wasserstoff-Erwartungsgebieten dürfen nur Gasheizungen eingebaut werden, die auf Wasserstoff umrüstbar sind und diese müssen mit mindestens 65 % Biogas/Wasserstoff betrieben werden.
Wärmepumpe
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- Wärmepumpe-Hybrid-Heizungen (kombinieren Wärmebereitstellung durch Wärmepumpe und bei hohem Bedarf durch ein zusätzliches System) müssen fernansprechbar und steuerbar sein.
- Die Wärmepumpe soll mindestens 30-40 % des jährlichen Hauptbedarfs decken, je nach Steuersystem.
- Falls zusätzlich hoher Bedarf aufkommt, kann dieser mit Gas-Brennwert, Öl-Brennwert oder Biomassefeuerung erzeugt werden.
- Beim Einbau einer elektrischen Wärmepumpe gibt es nach GEG keine besonderen Anforderungen, da diese automatisch erfüllt sind.
Förderungen im Rahmen des GEG
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Die überarbeitete "Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen" wurde am 29. Dezember veröffentlicht und trat zum 1. Januar 2024 in Kraft, zeitgleich mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG). Die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt den Wechsel von alten fossilen Heizsystemen zu erneuerbaren Energien mit einem Zuschuss von bis zu 70 % der Investitionskosten:
- Grundförderung von 30 % für alle Wohn- und Nichtwohngebäude
- Effizienzbonus von 5 % für Wärmepumpen mit bestimmten Eigenschaften
- Pauschaler Zuschlag von 2.500 € für emissionsarme Biomasseheizungen
- Klimageschwindigkeitsbonus von 20 % für frühzeitigen Austausch alter Heizungen, abnehmend bis 17 % ab 2029
- Für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 € wird ein Einkommensbonus in Höhe von 30 % gewährt.
Die einzelnen Boni sind kombinierbar. Die maximal erstattungsfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch betragen 30.000 € für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 € ab der siebten Wohneinheit.
INEV: Ihr Partner für die Energiewende
Gemeinsam mit unseren erfahrenen Experten begleiten wir Sie durch den gesamten Prozess von der Beratung bis zur erfolgreichen Umsetzung von individuellen Energiekonzepten. INEV steht an Ihrer Seite und stellt sicher, dass Ihre Immobilie nicht nur energieeffizient, sondern auch zukunftssicher gestaltet wird. Mit unserem ganzheitlichen Ansatz bringen wir Ihre Vorhaben zum Erfolg und helfen Ihnen, die richtigen Maßnahmen für eine nachhaltigere Zukunft zu ergreifen.
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