GESETZ ZUR
KOMMUNALEN WÄRMEPLANUNG

Der eingebrachte Gesetzentwurf zur Wärmeplanung für Kommunen wurde am 17. November 2023 durch den Bundestag verabschiedet. Das ebnet den Weg für eine nachhaltige Wärmeplanung für rund 11.000 Städte und Gemeinden in Deutschland.

 

Zusätzlich wird das geplante Gebäudeenergiegesetz ab Januar 2024 Bürgerinnen, Bürgern und Gewerbetreibenden die Gewissheit geben, mit welchem Energieträger sie in Zukunft vor Ort rechnen können. Dies wird die Planung zukünftiger Energieträger im gewerblichen als auch im privaten Bereich erleichtern.

KOMMUNALE WÄRMEPLANUNG DIE ZIELE DES WÄRMEPLANUNGSGESETZES

Das im Gesetz festgelegte Ziel lautet: Bis zum Jahr 2030 die Hälfte der leitungsgebundenen Wärme klimaneutral zu erzeugen. Bis 2030 sollen mindestens 30 Prozent der Wärmenetze mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden, und dieser Anteil soll bis 2040 auf 80 Prozent steigen. Darüber hinaus schreibt das Wärmeplanungsgesetz die Erstellung von Fahrplänen für den Ausbau der Wärmenetze und die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung vor.

 

FERNWÄRME EIN WICHTIGER BAUSTEIN IN DER WÄRMEPLANUNG

Die Fernwärme nimmt eine Schlüsselrolle in der Kommunalen Wärmeplanung ein. Vor allem in städtischen Gebieten ist Fernwärme die Lösung für einen schnellen klimaneutralen Umstieg. Gegenwärtig besteht jedoch die Herausforderung, dass ein erheblicher Teil der Fernwärme noch aus fossilen Quellen gespeist wird. Das Wärmeplanungsgesetz legt daher Richtlinien für die Zukunft der Fernwärme fest, indem es vorsieht, dass bis 2030 mindestens 50 Prozent der Fernwärme aus erneuerbaren Energien und Abwärme stammen sollen, und bis 2045 vollständige Klimaneutralität erreicht werden soll.

 

DIE VOM WÄRMEPLANUNGSGESETZ VORGESEHENEN GESETZLICHEN FRISTEN

Das Wärmeplanungsgesetz schreibt künftig die Erstellung von Kommunalen Wärmeplänen für Gemeinden vor. In Städten mit einer Einwohnerzahl von über 100.000 Personen müssen diese Wärmepläne bis spätestens 2026 vorliegen. In Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern ist die Frist bis Ende Juni 2028 gesetzt. Für kleine Gemeinden mit einer Bevölkerung unter 10.000 wird es vereinfachte Methoden und Fristen geben.

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